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Einreiseverbot für Gründer der Mun-Bewegung verfassungswidrig

Religionsfreiheit

Das seit 1995 bestehende Einreiseverbot für den Gründer der Mun-Bewegung, San Myung Mun und seine Ehefrau verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Der heute 86-jährige Koreaner und seine Frau Hak Ja Han Mun dürfen damit wahrscheinlich künftig wieder einreisen. Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde der zur Mun-Bewegung gehörenden deutschen Vereinigungskirche statt. Diese werde durch das Einreiseverbot in ihren Grundrechten auf Religionsfreiheit und auf freie Religionsausübung verletzt.

Es liege "nicht auf der Hand", dass Besuche der Eheleute Mun Gefahren mit sich brächten, die die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots gerechtfertigt erscheinen ließen. Dazu müssten "Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit" vorliegen.

Mun wollte im November 1995 im Rahmen einer Welttour in Frankfurt am Main einen Vortrag halten. Die Grenzschutzdirektion Koblenz verhängte jedoch auf Bitten des Bundesinnenministeriums ein Einreiseverbot für die Eheleute Mun. Es gilt für alle zum Schengener Übereinkommen gehörenden Staaten. Dem Verbot lag die Einschätzung der Bundesregierung zugrunde, dass die Mun-Bewegung zu den Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen eine Gefahr für junge Menschen ausgehen könne.

In der Folge wurde den Eheleuten Mun auf dem Flughafen in Paris von den französischen Behörden die Einreise verweigert. Das Einreiseverbot wurde fortlaufend verlängert, zuletzt 2004. Die dagegen gerichtete Klage des Vereins Vereinigungskirche e.V. war 2002 vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2003 die Entscheidung bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht verwies die Sache nun an das OVG zurück. Dieses müsse "unter Einbeziehung des Grundrechts der Religionsfreiheit eine neue Abwägung treffen" und dann entscheiden, ob das Ehepaar Mun einreisen dürfe, sagte eine Sprecherin des Verfassungsgerichts. Das OVG hatte die Klage abgewiesen, weil der Besuch der Eheleute Mun "keine besondere Bedeutung" für die gemeinschaftliche Religionsausübung habe.

Aus Sicht des Verfassungsgerichts ist staatlichen Stellen aber eine solche Einschätzung "verwehrt". Für die Frage, welche Bedeutung die persönliche Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Oberhaupt hat, sei "nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend". Dieses müsse bei der Auslegung der Einreise-Vorschriften so weit wie möglich berücksichtigt werden. Religionsgemeinschaften seien im Übrigen hinsichtlich ihrer Glaubensinhalte und rein interner Angelegenheiten "grundsätzlich nicht" den Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet. (AZ: 2 BvR 1908/03 - Beschluss vom 24. Oktober 2006)

San Myung Mun (engl. Sun Myung Moon) hatte die nach ihm benannte und inzwischen weltweit vertretene Bewegung 1954 in Seoul gegründet. Seine Anhänger, die Munies (engl. Moonies), verehren ihn als Messias, der das Werk Jesu Christi, das im Wesentlichen gescheitert sei, vollendet. Aufsehen erregten die Massenhochzeiten der Bewegung.