"Disziplinierung und Demütigung"
Sympathisant einer rechten Partei muss auch für Ausländer arbeiten
Zudem diene die angebotene Stelle nach seiner Ansicht nicht seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern der Disziplinierung und Demütigung.
Diese Argumentation verwarf das Sozialgericht. Der angebotene Job sei dem Mann zumutbar. Die Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit des Klägers finde ihre Grenzen in dem verfassungsrechtlichen Verbot der Diskriminierung von Ausländern. Der politische Standpunkt des Klägers gegenüber Ausländern müsse bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes deshalb nicht berücksichtigt werden. (Az: S 32 AS 214/06)
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Am 18. Dez. 2006 unter:
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« Hochangereichertes Uran aus Rossendorf nach Russland ausgeflogen
Kirchen kritisieren Rüstungsexporte in Krisenregionen »

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