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Übernahme des Gabelstapler-Herstellers Kion genehmigt

"Fusionskontrolle"

Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der deutschen Kion-Gruppe durch zwei US-amerikanische Unternehmen - der Beteiligungsgesellschaft Kohlberg Kravis Roberts & Co (KKR) und der internationalen Bankengruppe Goldman Sachs - genehmigt. Kion ist Hersteller von Gabelstaplern und Lagertechnikgeräten. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen würde. Weder KKR noch Goldman Sachs hielten Beteiligungen an Unternehmen, deren Geschäftsbereiche sich mit denen der Kion-Gruppe überschneiden.

Einige der von KKR und Goldman Sachs kontrollierten Gesellschaften (Portfolio-Gesellschaften) verkaufen laut Kommission von Kion hergestellte Gabelstapler und Lagertechnikgeräte, oder liefern Komponenten, die für die Herstellung von Gabelstaplern und Lagertechnikgeräten verwendet werden bzw. verwendet werden könnten. Die Kommission konzentrierte ihre Untersuchung auf die möglichen Auswirkungen dieser vertikalen Integration auf den Wettbewerb.

Kion verfüge in zahlreichen Industriezweigen, einschließlich der Bereiche Logistik, Supermärkte, Bauwesen und Maschinenbau, weltweit über einen großen Kundenstamm; die Nachfrage nach Kion-Produkten sei "äußerst segmentiert". Auf die von KKR oder Goldman Sachs kontrollierten Gesellschaften, die aktuelle oder potenzielle Kion-Kunden sind, entfalle "nur ein geringer Teil der Gesamtproduktion von Kion", sodass Kion darauf angewiesen wäre, weiter an die Wettbewerber dieser Gesellschaften zu verkaufen. Darüber hinaus machen laut Kommission die von den Portfolio-Gesellschaften an Kion gelieferten Gabelstapler- und Lagertechnik-Komponenten nur einen geringen Teil des Umsatzes dieser Gesellschaften und nur einen Bruchteil der Produktionskosten der Kion-Gruppe aus.

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass den Wettbewerbern des neuen Unternehmens weiterhin genügend Zulieferer und Abnehmer zur Verfügung stehen würden und somit das Risiko einer Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs "ausgeschlossen" werden kann.