Keine Seelsorge

Beugehaft gegen Seelsorger war laut BGH rechtmäßig

Die in einem Prozess gegen drei Terrorverdächtige in Düsseldorf verhängte Beugehaft gegen einen Anstaltsseelsorger war rechtmäßig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BHG) in Karlsruhe in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss. Damit wurde einer Beschwerde des Geistlichen nicht stattgegeben. Der Seelsorger war als Zeuge in dem Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf geladen gewesen. Dabei hatte er sich geweigert, die Frage zu beantworten, ob er für einen der Angeklagten im Internet Adressen von Versicherungsunternehmen recherchiert habe. Als Begründung berief sich der Gemeindereferent auf seine Schweigepflicht.

Das Gericht teilte diese Ansicht nicht und ordnete zur Erzwingung einer Aussage eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten an.

Der BGH stützte nun diese Entscheidung. Zwar sei der Zeuge, auch wenn er keine geistliche Weihe erhalten habe, als Geistlicher anzusehen. Sein Zeugnisverweigerungsrecht erstrecke sich jedoch nicht auf Umstände, die nicht im Zusammenhang mit der Seelsorge stünden. Ein Gespräch über eine Internetrecherche zähle nicht zur Seelsorge, hieß es.

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