Keine Seelsorge
Beugehaft gegen Seelsorger war laut BGH rechtmäßig
Das Gericht teilte diese Ansicht nicht und ordnete zur Erzwingung einer Aussage eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten an.
Der BGH stützte nun diese Entscheidung. Zwar sei der Zeuge, auch wenn er keine geistliche Weihe erhalten habe, als Geistlicher anzusehen. Sein Zeugnisverweigerungsrecht erstrecke sich jedoch nicht auf Umstände, die nicht im Zusammenhang mit der Seelsorge stünden. Ein Gespräch über eine Internetrecherche zähle nicht zur Seelsorge, hieß es.
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Am 08. Dez. 2006 unter:
justizStichworte:
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