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Verfassungsrichter bestätigen Ablieferungspflicht für Nebeneinkünfte von Beamten

Hochschullehrer

Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst können ab einer bestimmten Höhe grundsätzlich vom Staat eingezogen werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 BvR 1188/05). Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde eines Beamten aus Rheinland-Pfalz nicht zur Entscheidung an. Eine Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

In dem Fall hatte ein Hochschullehrer einer Fachhochschule gegen die Ablieferungspflicht geklagt, die das Land Rheinland-Pfalz in einer Verordnung festgelegt hat. Er hatte 1998 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit für Vorträge bei einer Steuerberaterkammer 45.000 DM erhalten. Das Land forderte davon einen Anteil von 33.000 DM.

Den Verfassungsrichtern zufolge ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, Vergütungen aus Nebentätigkeiten einzuschränken, um so dem Anreiz zur Übernahme eines Nebenjobs entgegenzuwirken. Dass die Ablieferungspflicht auf öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen beschränkt sei, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln stehe dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes und dem damit verbundenen Interesse einer sparsamen Haushaltsführung entgegen.