Verfassungsrichter bestätigen Ablieferungspflicht für Nebeneinkünfte von Beamten
Hochschullehrer
In dem Fall hatte ein Hochschullehrer einer Fachhochschule gegen die Ablieferungspflicht geklagt, die das Land Rheinland-Pfalz in einer Verordnung festgelegt hat. Er hatte 1998 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit für Vorträge bei einer Steuerberaterkammer 45.000 DM erhalten. Das Land forderte davon einen Anteil von 33.000 DM.
Den Verfassungsrichtern zufolge ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, Vergütungen aus Nebentätigkeiten einzuschränken, um so dem Anreiz zur Übernahme eines Nebenjobs entgegenzuwirken. Dass die Ablieferungspflicht auf öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen beschränkt sei, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln stehe dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes und dem damit verbundenen Interesse einer sparsamen Haushaltsführung entgegen.