Bundesgerichtshof bestätigt "Privilegierung der Ehe" bei Altersversorgung
Lebenspartnerschaft
Den Angaben zufolge arbeitet der Kläger seit 1977 im öffentlichen Dienst und lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann zusammen. Er verlangte, dass bei der Übertragung seiner aufgebauten Zusatzversorgung in das 2002 eingeführte Betriebsrentensystem die günstigere Lohnsteuerklasse für Verheiratete zu Grunde gelegt wird. Außerdem wollte er durchsetzen, dass sein Lebenspartner im Falle seines Todes eine Hinterbliebenenrente erhält.
BGH: "Fortpflanzung und Erziehung"
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die für den Kläger ungünstige Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstoße, das eine Privilegierung der Ehe zulasse. Auch werde europäisches Recht nicht verletzt, denn die Satzung der Versorgungsanstalt diskriminiere Personen wie den Kläger nicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Mit Blick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses - einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen - dürfe die Ehe bevorzugt werden. (AZ: IV ZR 267/04)