Kritik an Anti-Terror-Datei

Hessische Regelung zur Rasterfahndung soll verfassungswidrig sein

Nach Auffassung des hessischen Datenschutzbeauftragten Professor Michael Ronellenfitsch ist die hessische Regelung zur Rasterfahndung nicht verfassungskonform. Er verweist hierbei auf die Überprüfung der nordrhein-westfälischen Regelung zur Rasterfahndung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts heißt laut Ronellenfitsch: "Ein solcher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur dann angemessen, wenn der Eingriff vor der Schwelle einer hinreichend konkreten Gefahr für bedrohte hochrangige Verfassungsgüter abhängig gemacht wird." Im Vorfeld einer konkreten Gefahr scheide die Rasterfahndung aus. Der Hessische Datenschutzbeauftragte betont, dass aufgrund dieser Entscheidung die hessische Regelung zur Rasterfahndung geändert werden müsse, "da sie gerade als Vorfeldbefugnis ausgestattet ist". Professor Ronellenfitsch empfiehlt ausdrücklich, den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Rasterfahndung anzunehmen, da er die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtige. Ronellenfitsch hält außerdem auch die im Dezember beschlossene Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder - Grundlage für die so genannte Anti-Terror-Datei - für problematisch.

Die geltende Fassung des Gesetzes berge verfassungs- und datenschutzrechtliche Risiken, sagte Ronellenfitsch am Dienstag in Wiesbaden bei der Vorstellung seines Jahresberichts. So schaffe das Gesetz neue Übermittlungsbefugnisse vor allem zwischen Polizei und Nachrichtendiensten, ohne dass dies explizit im Gesetz geregelt sei. Die Befugnisse ergäben sich lediglich andeutungsweise aus der Gesetzesbegründung.

Auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen ohne Ersuchen an eine andere Sicherheitsbehörde unmittelbar auf deren Daten zugreifen zu können, sei eine Befugnis, die aus seiner Sicht "ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial darstellt", da nur im Nachhinein festgestellt werden könne, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine zusätzliche Datenübermittlung vorlägen. Die weitere Anwendung dieser Vorschriften muss nach Auffassung von Ronellenfitsch daher sorgfältig beobachtet werden.

"Sparkasse zeichnet rechtswidrig Telefongespräche auf"

Der Datenschutzbeauftragte kritisierte auch die Vorgehensweise einer hessischen Sparkasse, alle Anrufe, die über eine Direktbank – Tochter entgegengenommen worden seien, aufzuzeichnen. Ronellenfitsch sah in dem einfachen Ansagetext, dass die Gespräche aufgezeichnet würden, keine hinreichende Einwilligung der Kunden in eine derartige Datenverarbeitung. Das Datenschutzrecht kenne nur eine ausdrücklich erklärte, in aller Regel schriftlich erklärte Einwilligung.

"Im Übrigen ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der Betroffenen beruht", so Ronellenfitsch. Eine solche Entscheidungsmöglichkeit habe den Kunden aber nicht zur Verfügung gestanden. Sie hätten lediglich den telefonischen Kontakt beenden und ihr Anliegen dann schriftlich oder persönlich vortragen können.

Nach Ansicht des Datenschutzbeauftragte gehört aber heute gerade die telefonische Erreichbarkeit "zum Grundangebot eines Kreditinstituts". Auch die Kundeninformation, warum eine Speicherung der Daten erfolgt sei, war den Angaben zufolge unvollständig. "Letztlich erfolgte die Aufzeichnung der Vermittlungsgespräche nicht zur Sicherheit des Anrufers, sondern in erster Linie im Interesse der Bank." Das sei den Kunden aber nicht mitgeteilt worden. Ronellenfitsch bemängelte in diesem Zusammenhang auch die Speicherdauer von bis zu sechs Monaten. Immerhin: "Die Sparkasse hat inzwischen die Aufzeichnungen eingestellt."

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