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Schäuble will rechtliche Grundlage

BGH untersagt heimliche Online-Durchsuchungen

Ermittlungsbehörden dürfen Computer von Verdächtigen nicht mittels einer Online-Durchsuchung heimlich ausspionieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein solcher Eingriff sei unzulässig, weil es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Eine Online-Durchsuchung greife "erheblich" in Grundrechte ein. Nach der Strafprozessordnung müsse eine Durchsuchung "offen" ausgeführt werden, heißt es in dem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) forderte die rasche Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage.

"Aus ermittlungstaktischen Gründen ist es unerlässlich, dass die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, eine Online-Durchsuchung nach entsprechender richterlicher Anordnung verdeckt durchführen zu können", sagte Schäuble in Berlin. Hierdurch könnten regelmäßig wichtige weitere Ermittlungsansätze gewonnen werden. Der Minister verlangte eine "zeitnahe Anpassung der Strafprozessordnung".

Die große Koalition will so schnell wie möglich Konsequenzen aus der BGH-Entscheidung ziehen. Das kündigten die Rechtsexperten von CDU/CSU und SPD, Wolfgang Bosbach und Dieter Wiefelspütz, an. Nötig sei eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage, die einen solchen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre erlaube, wenn ein Richter sie angeordnet habe.

Bosbach: Erhebliche Ermittlungslücke

"Ein solches Mittel ist unerlässlich, weil wir sonst eine erhebliche Ermittlungslücke bei der Strafverfolgung haben", so Bosbach. Die Koalition müsse das Gesetzgebungsverfahren nun "zügig, aber ohne Hektik" angehen, erklärte Wiefelspütz.

Der Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses, Sebastian Edathy (SPD), mahnte jedoch, eine heimliche Online-Durchsuchung bewege sich in einem "sehr brisanten Konfliktfeld" mit der Frage des Schutzes der Persönlichkeitsrechte. Dabei werden die im Computer eines Verdächtigen gespeicherten Dateien mit einem Programm ("Trojaner-Software") durchsucht und kopiert, das zuvor ohne Wissen des Betroffenen installiert wurde.

Korte: Schäuble wird möglicherweise zur größten Bedrohung für Verfassung und Demokratie

Der Linksabgeordnete Jan Korte sagte, noch im vergangenen Jahr habe die Bundesregierung "in einer Nacht- und Nebelaktion" mit dem "Programm zur Stärkung der Inneren Sicherheit" allen rechtlichen Bedenken zum Trotz Mittel für die Umsetzung der Online-Durchsuchung bereitgestellt. "Nun mussten die Richter den Verfassungsminister abermals zur Einhaltung von Recht und Gesetz drängen."

Schäuble sollte diese weitere Schlappe als Anlass nehmen, endlich eine Kehrtwende in seiner Politik zu vollziehen, meint Korte. "Es kann nicht sein, dass der Innenminister sich ständig neue Spitzelmethoden einfallen lässt und erst im Nachhinein die Rechtslage klärt. Bislang nimmt das Innenministerium im so genannten Kampf gegen den Terror systematisch Rechtsverstöße billigend in Kauf. Das muss ein Ende haben."

Der Innenminister sollte den Ehrgeiz entwickeln, "rechtskonforme Gesetze zu erarbeiten, statt ständig Niederlagen vor Gericht zu kassieren", so Korte. Andernfalls werde "der Verfassungsminister selbst zur größten Bedrohung für Verfassung und Demokratie". Im Fall der Online-Durchsuchung jedenfalls habe der BGH "einstweilen" verhindert, dass die Sicherheitsbehörden weitere Rechtsbrüche begingen. Private Festplatten würden vorerst sicher vor staatlichen Schnüffelprogrammen sein. "Zumindest bis Schäuble einen neuen Angriff auf die Privatsphäre startet."

Van Essen: Für Online-Überwachung unter sehr engen Voraussetzungen

Aus Sicht des Parlamentarischen Geschäftsführers der FDP-Fraktion, Jörg van Essen, hat der BGH erneut die Grundrechte der Bürger gestärkt und den Ermittlungsbehören klare Grenzen aufgezeigt. Es dürfe hier "keine rechtliche Grauzone" geben.

Für die FDP-Bundestagsfraktion sei entscheidend, dass eine Online-Überwachung aufgrund des weitgehenden Grundrechtseingriffs "in jedem Fall nur unter sehr engen Voraussetzungen und nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn alle anderen Ermittlungsmethoden erfolglos geblieben" seien, so van Essen.

Auf keinen Fall dürfe eine Online-Überwachung zu einer polizeilichen Standardmaßnahme werden. Van Essen forderte die Bundesregierung dazu auf, zunächst jedoch schlüssig darzulegen, ob eine solche Ermittlungsmethode tatsächlich geboten sei bevor der Gesetzgeber eine "neue Ermächtigungsgrundlage" für die Zulässigkeit von Online-Überwachungen schaffe.

BGH: Recht, einer Untersuchung beizuwohnen

Der 3. Strafsenat des BGH hatte eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft verworfen, die zuvor mit ihrem Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung gegen einen Terror-Verdächtigen beim Ermittlungsrichter des BGH gescheitert war.

Die Bundesrichter verweisen in ihrer Begründung auf die geltende Strafprozessordnung. Diese sehe ausdrücklich ein Recht des Inhabers der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände auf Anwesenheit vor. Es bestehe das Recht "der Durchsuchung beiwohnen".

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann dem Beschluss des BGH zufolge die Strafprozessordnung auch dann nicht zur verdeckten Online-Durchsuchung ermächtigen, wenn zusätzlich die für die Überwachung von Telekommunikation und Wohnraum normierten hohen Eingriffsvoraussetzungen - wie Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung, Subsidiarität gegenüber weniger belastenden Ermittlungsmaßnahmen - gegeben sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "besonders" beachtet werde.

Nach Auffassung der Bundesrichter ist es "unzulässig, einzelne Elemente von Eingriffsermächtigungen zu kombinieren, um eine Grundlage für eine neue technisch mögliche Ermittlungsmaßnahme zu schaffen." Dies würde dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes für Eingriffe in Grundrechte sowie dem Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit von strafprozessualen Eingriffsnormen widersprechen, so die Bundesrichter.