Vorläufiger Erfolg für EnBW
VGH Baden-Württemberg untersagt Auflage für Atomkraftwerk Philippsburg
Die Auflage war auf Weisung des Bundesumweltministeriums Anfang 2005 vom baden-württembergischen Wirtschaftsministerium erlassen worden. Darin wurde festgelegt, dass Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg bei Zweifeln an der Störfallsicherheit vom Netz genommen werden muss. Hintergrund war eine Sicherheitslücke. Das Bundesumweltministerium hatte EnBW vorgeworfen, für einen plötzlichen Kühlmittelverlust nicht ausreichend gewappnet gewesen zu sein und die Anlage trotz dieser Lücke über Monate hinweg weiter betrieben zu haben.
Die VGH-Richter entschieden nun, dass die Auflage "zu unbestimmt" sei. Es sei nicht ausreichend geregelt, wann das Betreiberunternehmen den Vorgaben nachzukommen habe und den Betrieb der Anlage einstellen müsse. Die Auflage sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Behörde für eine Vielzahl von Fällen die Betriebseinstellung vorgesehen und damit rechtliche Bindungen nach dem Atomgesetz umgangen habe. Das Atomgesetz sehe eine konkrete Einzelfallentscheidung vor.
Die Landesregierung hatte es zunächst abgelehnt, die vom Bund geforderte Auflage zu erlassen. Durch die Weisung wurde sie aber dazu gezwungen. Nach Gerichtsangaben wollte das Bundesumweltministerium ursprünglich an alle Kernkraftwerke in Deutschland mit einer nachträglichen Auflage strengere Maßstäbe anlegen. Im Zuge des Rechtsstreits mit der EnBW habe das Ministerium aber von diesem Vorhaben wieder Abstand genommen. (AZ: 10 S 643/05)
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Am 13. Mär. 2007 unter:
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« Politiker lehnen nach Terroristenvideos einen Rückzug aus Afghanistan ab
Schäuble will Bundespolizei für Auslandseinsätze verpflichten »

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