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Staat muss Beamten keine Ballungsraumzulage gewähren

"Exorbitant hohe Lebenshaltungskosten"

Der Staat muss Beamten in Ballungsräumen trotz der höheren Lebenshaltungskosten keine Ortszulage gewähren. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde des Münchner Kriminalhauptkommissars Peter Steininger zurück, der eine "Ballungsraumzulage" verlangt hatte. Nach Auffassung der Karlsruher Richter verpflichtet "gegenwärtig" kein traditioneller Grundsatz des Berufsbeamtentums den Gesetzgeber dazu, "einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren". Der Gesetzgeber müsse aber die tatsächliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten "auf relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land beobachten" und dann gegebenenfalls reagieren. Das Urteil erging mit sechs zu zwei Richterstimmen.

Steininger hatte argumentiert, er werde "nicht mehr angemessen" besoldet, wenn die "exorbitant hohen" Lebenshaltungskosten in München nicht berücksichtigt würden. Dabei stützte er sich vor allem auf eine Studie des bayerischen Wirtschaftsministeriums, wonach die Lebenshaltungskosten in München um 23,4 Prozent höher liegen als im Durchschnitt der bayerischen Gebiete.

Der Zweite Senat betonte aber, dass derzeit weder das Alimentationsprinzip - also der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung von Beamten - noch der Leistungsgrundsatz eine Ballungsraumzulage erforderlich machten. Nach dem Alimentationsprinzip müsse ein Beamter lediglich über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen "seinem Amt angemessenen Lebenskomfort" ermögliche. Dafür sei nicht entscheidend, ob die Bezüge nur aus einem Grundgehalt oder zusätzlich noch aus einem Ortszuschlag bestünden.

Die hohen Preise in bestimmten Ballungsräumen spiegelten die dortige Lebensqualität wider, heißt es in dem Urteil. Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen könnten von der Attraktivität des Lebens an solchen Orten zwar gerade aus Kostengründen nicht oder nur eingeschränkt profitieren. Sie hätten dort aber auch Vorteile. Als Beispiel nannten die Karlsruher Richter die reichhaltigeren Bildungsangebote und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Ballungsräumen, vielfältigere Freizeit- und Unterhaltungsangebote auch in den niedrigeren Preissegmenten und die Nähe zu attraktiven Erholungsgebieten.

Die geltende Besoldungsregelung sieht nur für im Ausland eingesetzte Beamte einen Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten vor. Im Inland gilt dies grundsätzlich nicht. Lediglich in Bayern gibt es seit 1990 die Möglichkeit, Beamten und Richtern mit dienstlichem Wohnsitz in München eine "ergänzende Fürsorgeleistung" zu gewähren. Diese umfasst monatlich 75 Euro sowie einen Zuschlag von monatlich 20 Euro pro Kind. In den Genuss kommen aber nur Bezieher von niedrigen und mittleren Gehältern bis 2722 Euro brutto im Monat. Der klagende Kommissar gehört nicht zum Kreis der Begünstigten. Die Regelung tritt zudem Ende 2009 außer Kraft. (AZ: 2 BvR 556/04 - Urteil vom 6. März 2007)