Einigungsvertrag
DDR-Verwaltungsakte sind grundsätzlich wirksam
Die Verfassungsbeschwerde eines 1926 geborenen und inzwischen verstorbenen Mannes aus dem Raum Chemnitz blieb damit ohne Erfolg. Er war im Februar 1984 auf dem Weg zur Arbeit bei Glatteis ausgerutscht und hatte sich das linke Knie geprellt. Sieben Monate später wurde sein linker Unterschenkel nach einem akuten Arterienverschluss amputiert. Die Betriebsgewerkschaftsleitung des "Volkseigenen Betriebes (VEB) Energiebau" lehnte 1985 jedoch den Antrag des Sachsen auf Anerkennung der Unterschenkelamputation als Folge des Wegeunfalls ab. Die Durchblutungsstörungen und die Amputation seien Folge einer anlagebedingten Erkrankung, so die DDR-Behörde.
Nach der Wiedervereinigung beantragte der Versicherte ohne Erfolg bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft, dass die Amputation als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden sollte. Die dagegen gerichtete Klage wurde zunächst vom Sozialgericht Chemnitz und 2001 in letzter Instanz vom Bundessozialgericht abgewiesen. Die Berufsgenossenschaft sei an den Bescheid der DDR-Behörde vom Dezember 1985 gebunden, hieß es.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun die Entscheidung des Bundessozialgerichts. DDR-Verwaltungsakte seien über den 3. Oktober 1990 hinaus wirksam, wenn sie "nach der Staats- und Verwaltungspraxis der DDR ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen" worden seien. Es könnten nur solche DDR-Verwaltungsakte aufgehoben werden, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen dermaßen unvereinbar seien, "dass ihr Fortbestand in der Verfassungs- und Verwaltungsrechtsordnung der Bundesrepublik nicht hingenommen werden kann".
Müssten alle von DDR-Stellen getroffenen Entscheidungen über die Anerkennung als Arbeitsunfall überprüft werden, wäre dies in einem vertretbaren Zeitrahmen "nicht zu leisten", erklärten die Karlsruher Richter. Es sei von etwa 300.000 von DDR-Behörden beschiedenen Entschädigungsfällen auszugehen. Es fehle "die erforderliche Gutachterkapazität", um eine größere Zahl dieser Fälle auf die Richtigkeit der seinerzeitigen Bewertungen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sei die gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten zudem von seiner Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung "aufgefangen" worden. (AZ: 1 BvR 1982/01 - Beschluss vom 27. Februar 2007)
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Am 04. Apr. 2007 unter:
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