Kommunale Selbstverwaltung
Verfassungsgericht verhandelt über Umsetzung von "Hartz IV"
Bei der "Hartz IV"-Reform wurde die Zuständigkeit für Leistungen, die Arbeitssuchenden zustehen, zwischen kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit aufgeteilt. Die Kreise oder kreisfreien Städte sind demnach unter anderem für Unterkunft und Heizung, Bekleidung sowie für Betreuungsleistungen für Hilfsbedürftige zuständig. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie etwa Arbeitslosengeld II und für Hilfestellungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
"Unzulässig auf die kommunale Ebene durchgegriffen"
Die klagenden Kreise machen nach Gerichtsangaben geltend, dass nach dem Grundgesetz die Aufgabenzuweisung an die Kommunen den Ländern vorbehalten sei und diese für die damit verbundenen Belastungen einen Kostenersatz leisten müssten. Indem der Bundesgesetzgeber den Kreisen einzelne Leistungen zugewiesen habe, habe er unzulässig auf die kommunale Ebene durchgegriffen.
Zumindest hätte der Bund einen vollständigen Ausgleich für die Mehrbelastungen vorsehen müssen. Stattdessen könne er nicht einmal sicherstellen, dass der gewährte, aber unzureichende Ausgleich von den Ländern an die Kommunen weitergeleitet werde.
Die Kreise wehren sich außerdem gegen die Verpflichtung, mit der Bundesagentur Arbeitsgemeinschaften zu bilden, damit die Arbeitssuchende die Leistungen aus einer Hand empfangen. Auch darin sehen sie einen verfassungswidrigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.
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