"Flüchtige Affäre"

Ledige Mütter können künftig möglicherweise längere Zeit Unterhalt verlangen

Ledige Elternteile dürfen bei der Dauer der Unterhaltszahlungen für die Kinderbetreuung nicht länger gegenüber geschiedenen Eltern benachteiligt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die bislang unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verstoße gegen das Grundgesetz, heißt es in einem am 23. Mai veröffentlichten Beschluss. Der Gesetzgeber müsse bis 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung schaffen. Eine Gerichtssprecherin sprach von einer "weitreichenden Entscheidung". Eine ledige Mutter, die ein Kind betreut und selbst nicht arbeiten geht, kann künftig vom Kindsvater möglicherweise längere Zeit Unterhalt verlangen. Umgekehrt könnte aber auch die Unterhaltsverpflichtung geschiedener Ehepartner verkürzt werden.

Bislang kann die Mutter vom Kindsvater in der Regel Unterhalt für maximal drei Jahre nach der Geburt des Kindes verlangen. Diese Benachteiligung gegenüber geschiedenen Eltern, bei denen die Dauer des Unterhaltsanspruchs acht Jahre oder mehr beträgt, halten die Karlsruher Richter für verfassungswidrig. Sie sehen einen Verstoß gegen das "Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern".

Der Gesetzgeber habe dem Verbot einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern zuwidergehandelt. Das Grundgesetz verbiete es, "mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei nichtehelichen Kindern". Wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedürfe, richte sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren sei.

Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterschieden sich "prinzipiell nur unwesentlich", hieß es weiter. Zudem komme es bei einem Unterhaltsanspruch, der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, auf die Art der elterlichen Beziehung nicht an.

Bundesjustizministerium: flüchtige Affäre

Das Bundesjustizministerium hatte in einer Stellungnahme an das Verfassungsgericht die bisherige Ungleichbehandlung für gerechtfertigt gehalten, da es sich nicht um direkte Unterhaltsansprüche des Kindes handele. Ehegatten seien auch im Falle des Scheiterns ihrer Ehe zu "nachehelicher Solidarität" verpflichtet. Anders sei dies bei nicht verheirateten Eltern, bei denen die Lebensentwürfe "von der flüchtigen Affäre bis zur langdauernden Partnerschaft" reichten, argumentierte das Ministerium.

Bei der nun anstehenden Neuregelung stehen dem Gesetzgeber aus Sicht des Verfassungsgerichts "mehrere Möglichkeiten zur Verfügung". So könne er die Dauer des Betreuungsunterhalts im Falle nichtehelicher Kinder erweitern, aber auch den Unterhaltsanspruch Geschiedener bei ehelichen Kindern auf drei Jahre kürzen. In jedem Fall müsse die Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern gleich sein.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung dürfen laut Beschluss die bestehenden Regelungen weiter angewendet werden. Die Entscheidung des Ersten Senats erging mit 7 zu 1 Stimmen. Das Verfassungsgericht entschied auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm hin. (AZ: 1 BvL 9/04 - Beschluss vom 28. Februar 2007)

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