Weitergabe von Adressen

Krankenkassen dürfen nicht für Versandapotheken Werbung machen

Krankenkassen dürfen ihre Versicherten nicht dazu ermuntern, Medikamente per Versandhandel zu beziehen. Das hat das Hessische Landesozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch veröffentlichen Beschluss entschieden. Das Gericht bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz. Gegen diese hatte die AOK Hessen Beschwerde eingelegt. Die AOK hatte telefonisch sowie über eine Mitgliederinformationsschrift für den Bezug von Medikamenten etwa bei DocMorris, Mycare und Sanicare geworben.

"Geködert" wurden die Versicherten dabei laut dem LSG mit Ermäßigungen bei Zuzahlungen und nicht verschreibungspflichtigen Produkten. Die Adressen von mehr als 12.000 Versicherten, die sich am Bezug von Medikamenten via Versandhandel interessiert zeigten, gab die Kasse nach Einverständniserklärung an die Internetapotheken weiter.

Nach Ansicht der Darmstädter Richter verstieß die Praxis der AOK gegen einen zwischen Krankenkassen und Apothekerverband geschlossenen Vertrag. In diesem sei eine Beeinflussung von Versicherten zu Gunsten bestimmter Apotheken untersagt. Vor allem die Telefonaktion der AOK habe der Beeinflussung der Versicherten gedient. Dies werde durch die Weitergabe der Adressdaten noch unterstrichen. (Aktenzeichen: L 8 KR 199/06 ER)

Zeige Deinen Kontakten bei Google und Facebook, dass Dir dieser Beitrag gefällt!