Weitergabe von Adressen
Krankenkassen dürfen nicht für Versandapotheken Werbung machen
"Geködert" wurden die Versicherten dabei laut dem LSG mit Ermäßigungen bei Zuzahlungen und nicht verschreibungspflichtigen Produkten. Die Adressen von mehr als 12.000 Versicherten, die sich am Bezug von Medikamenten via Versandhandel interessiert zeigten, gab die Kasse nach Einverständniserklärung an die Internetapotheken weiter.
Nach Ansicht der Darmstädter Richter verstieß die Praxis der AOK gegen einen zwischen Krankenkassen und Apothekerverband geschlossenen Vertrag. In diesem sei eine Beeinflussung von Versicherten zu Gunsten bestimmter Apotheken untersagt. Vor allem die Telefonaktion der AOK habe der Beeinflussung der Versicherten gedient. Dies werde durch die Weitergabe der Adressdaten noch unterstrichen. (Aktenzeichen: L 8 KR 199/06 ER)
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