Über 50
Kasse muss nicht für künstliche Befruchtung zahlen
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Osnabrück, das auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen kann und bei seiner Krankenversicherung eine künstliche Befruchtung beantragte. Unter Verweis auf das Alter des Mannes - er ist mittlerweile 60 Jahre alt, seine Gattin 38 - lehnte die Kasse die Kostenübernahme ab. Dagegen zogen die Eheleute vor Gericht. Für die Altersgrenze gebe es keine medizinische Begründung. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Alter des Vaters und dem Wohl des Kindes. Daher verstoße es gegen das Grundgesetz, wenn über 50-jährige Männer anders behandelt werden als ihre jüngeren Geschlechtsgenossen.
Dem wollte sich das Sozialgericht nicht anschließen. Medizinische Maßnahmen zum Herbeiführen einer Schwangerschaft gehörten nicht zum "Kernbereich der gesetzlichen Krankenversicherung". Der Gesetzgeber dürfe deshalb Ausschlusskriterien festsetzen - zumal sie nicht willkürlich seien: Wer mit 50 Jahren Vater werde, habe nach der durchschnittlichen Lebenserwartung gerade noch so viele Jahre vor sich, dass er den 27. Geburtstag seines Kindes miterleben könne. "Bis zum normalen Ausbildungsabschluss ist der Vater dann also noch am Leben."
Derzeit müssen Versicherte mindestens 25 Jahre alt und verheiratet sein, wenn sie von der Krankenkasse eine künstliche Befruchtung bezahlt bekommen wollen. Das Höchstalter liegt bei 40 Jahren für Frauen und 50 Jahren für Männer. Die Kosten übernehmen die Versicherungen der beiden Eheleute zu jeweils 50 Prozent. (Az.: B 1 KR 10/06 R)
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