Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

Abschiebungshaft nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig

Abschiebungshaft darf nur zur Sicherung einer anstehenden Abschiebung und nicht aus anderen Gründen angeordnet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden.

Die Verfassungsbeschwerde eines 1972 in Deutschland geborenen Spaniers war damit erfolgreich. Nachdem er 1997 aus Deutschland unter anderem wegen Diebstahldelikten ausgewiesen worden war, reiste er unmittelbar danach erneut wieder ein. In der Folgezeit wurde der Kläger, der unmittelbar nach jeder Abschiebung erneut einreiste, mehr als 15 Mal abgeschoben. Die zuletzt im Februar 2005 angeordnete Abschiebungshaft dauerte dann aber drei Monate. Ein Antrag des Mannes, mit dem er nachträglich die Rechtswidrigkeit der Dauer der Inhaftierung feststellen lassen wollte, wurde schließlich vom Oberlandesgericht Oldenburg abgewiesen, wogegen er Verfassungsbeschwerde erhob.

Das OLG hatte argumentiert, eine sofortige Abschiebung sei nicht möglich gewesen, da die Ausländerbehörde über das spanische Generalkonsulat versucht habe, dem Mann bei seinem in Spanien lebenden Vater eine Anlaufstelle zu vermitteln. Damit sollte die Gefahr einer erneuten illegalen Einreise verringert werden. Grundsätzlich gelte zwar, dass vorrangiger Zweck der Abschiebungshaft allein die Sicherung der anstehenden Abschiebung sei, betonte das OLG. Hier hätten jedoch "besondere Umstände" vorgelegen.

Dem trat das Bundesverfassungsgericht entgegen. Die OLG-Entscheidung habe das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Laut Aufenthaltsgesetz diene die Abschiebungshaft "einzig der Sicherung der Abschiebung". (AZ: 2 BvR 2106/05 - Beschluss vom 16. Mai 2007)

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