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Karlsruhe billigt Biosprit-Steuer

Kein Vertrauensschutz

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe billigte die vor einem Jahr in Kraft getretene Regelung zur Besteuerung von Biosprit. Die Steuer sei verfassungsgemäß, heißt es in einem einem am 30. Juli veröffentlichten Beschluss. Damit erklärten die Richter den schrittweisen Abbau der Steuervergünstigungen für Biodiesel und Pflanzenöl für rechtens. Eine Verfassungsbeschwerde von insgesamt 29 Herstellern oder Vertreibern von Biokraftstoffen und Umrüstsystemen blieb damit erfolglos.

Bundestag und Bundesrat hatten 2006 im Rahmen des Energiesteuergesetzes das Ende der Steuerbefreiung für Biokraftstoffe beschlossen. Demnach sind seit August 2006 pro Liter Biodiesel neun Cent Steuer fällig. Ab 2008 bis 2012 sollen die Steuersätze für Pflanzenöl und Biodiesel dann stufenweise auf 45 Cent je Liter steigen. Zudem wurden Hersteller von Otto- und Dieselkraftstoffen verpflichtet, einen Mindestanteil an Biokraftstoff beizumischen - ohne Steuervorzüge für diesen Anteil.

Die 29 Kläger sahen sich durch die Besteuerung unter anderem in ihrem Eigentumsgrundrecht und in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Zudem machten sie einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz geltend. Dabei argumentierten sie, dass sie im Vertrauen auf einen Fortbestand der Steuerbefreiung hohe Investitionen getätigt hätten.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Verstöße gegen Grundrechte seien nicht feststellbar, hieß es zur Begründung. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass durch die gesetzlichen Bestimmungen der Vertrauensschutz verletzt worden sei. Steuerpflichtige könnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass Steuervergünstigungen uneingeschränkt auch in Zukunft gelten. "Ein vollständiger Schutz würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen", erklärte das Gericht.

Im Fall der Biokraftstoffe habe der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung dem Vertrauensschutz Genüge getan, hieß es weiter. Auch einen Verstoß gegen Eigentumsgrundrechte und die Berufsfreiheit stellten die Richter nicht fest. Das Recht auf Eigentum vermittle "keinen Anspruch auf eine steuerliche Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der Konkurrenz". Und die Berufsfreiheit gewährleiste keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten.

Das Gericht verwies bei seiner Argumentation zudem auf die Beimischungspflicht, die den Herstellern und Vertreibern von Biosprit einen Absatzmarkt sichere, der mit steigender Beimischquote sogar wachse. Damit werde ein Teil der durch die Besteuerung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile wieder ausgeglichen. (AZ: 1 BvR 1031/07)

Während die Bundesregierung im Jahr 2006 eine Besteuerung von Biosprit beschlossen hatte, hält sich ihr Engagement für eine mögliche Besteuerung von Flugbenzin offenbar in Grenzen. Auch die Steuerbefreiung für Flüssiggas bis 2009 und Erdgas bis 2020 im Kraftstoffbereich blieben erhalten.

Abgesehen von manchen Treibstoffen sind auch Energiequellen zur Stromeerzeugung privilegiert. So ist beispielsweise auch der Kernbrennstoff Uran zum Betrieb von Atomkraftwerken von der Steuer befreit.