"Kernbereich der Privatsphäre"
Datenschutzbeauftragter warnt vor Einsatz von "Bundestrojanern"
Es stelle sich die Frage, wie man den "Kernbereich der Privatsphäre" bei einer solchen Methode wirksam schützen wolle. "Darauf gibt es keine befriedigende Antwort", kritisierte der Datenschützer. Daher plädiere er dafür, "nicht übereilt" neue gesetzliche Befugnisse zu schaffen.
Bei einer Online-Durchsuchung dringen die Ermittlungsbehörden mit Hilfe so genannter Trojaner heimlich in einen Computer ein und verschaffen sich so Zugriff auf sämtliche dort gespeicherten Daten.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte verweist auf seiner Website auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2007. Der BGH habe entschieden, dass heimliche Online-Durchsuchungen zur Strafverfolgung unzulässig seien.
Schaar verweist weiterhin darauf, dass sich die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat in einer Entschließung "entschieden" gegen Pläne gewandt habe, Online-Durchsuchungen durch die Schaffung entsprechender gesetzlicher Eingriffsgrundlagen zu legalisieren.
Im Bundesministerium des Innern werde derzeit geprüft, die Befugnis zur Durchführung von Online-Durchsuchungen auch zu präventiv-polizeilichen Zwecken bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus einzuführen. Erwogen werde beispielsweise eine entsprechende Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
Auf Landesebene existiere eine derartige Befugnis für den Verfasssungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. "Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig", betont der Datenschutzbeauftragte. Gegen die Befugnis zu Online-Durchsuchungen habe er erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die er in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ausführlich dargelegt habe.
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