70 Prozent Profit für die Universität
Professoren müssen Erfindungen gegenüber ihrer Uni melden
Gegen die Vorschrift in dem seit Februar 2002 geltenden "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen" hatte der Göttinger Medizinprofessor Dietmar Kubein-Meesenburg geklagt. Wenn er seine Erfindung eines "selbststabilisierenden Kniegelenks" der Universität anzeigen müsse und sie damit nicht selbst zum Patent anmelden könne, werde er in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt.
Die Georg-August-Universität Göttingen hatte für den Fall des Unterbleibens der Anzeige dienstrechtliche Konsequenzen angekündigt. Vor der Neuregelung galt die Erfindung eines Professors einer staatlichen Hochschule als "freie Erfindung", die der Hochschullehrer selbst zum Patent anmelden konnte. Nach der Neuregelung kann er zwar frei entscheiden, ob er eine Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Entscheidet er sich dafür, muss er die Erfindung jedoch der Universität melden, die dann das Recht hat, die Erfindung selbst zum Patent anzumelden. Der Professor partizipiert dann nur noch mit 30 Prozent an den Einnahmen, 70 Prozent des wirtschaftlichen Ertrages fließen seinem öffentlichen Dienstherrn zu.
Der Kläger machte seine Erfindung nach Inkrafttreten der Neuregelung. Der Mediziner war mit seiner Klage bereits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig gescheitert. Der BGH verwarf nun seine Revision. (AZ: X ZR 167/05 - Urteil vom 18. September 2007)
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