Bundesverwaltungsgericht

Fahrverbote wegen Feinstaub nur bei fehlendem "Aktionsplan"

Zum Schutz vor übermäßiger Feinstaubbelastung haben Anwohner stark befahrener Straßen nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verkehrsbeschränkungen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27. September in einem Grundsatzurteil. Der Anspruch auf solche "planungsunabhängigen" Maßnahmen wie Fahrverbote für Lkw besteht nur dann, wenn in der betroffenen Kommune kein vom Bundesimmissionsschutzgesetz vorgeschriebener Aktionsplan gegen Feinstaub existiert. Ein solcher Plan enthält Maßnahmen für den Fall, dass der Grenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft an mehr als 35 Tagen pro Jahr überschritten wird.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Revision eines Anwohners einer vielbefahrenen Straße in München statt. Dieser war vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit seinem Ansinnen gescheitert, von der Stadt München Maßnahmen zur Senkung der Feinstaubbelastung in dieser Straße zu erzwingen.

Die Kommune hatte individuelle Schutzmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass zuerst der Freistaat Bayern einen Aktionsplan gegen Feinstaub beschließen müsse. Diese Position bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Zur Begründung erklärte es, solange der Freistaat Bayern seiner Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans nicht nachkomme, dürften Kommunen Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht unterlassen. (Az: BverwG 7 C 36.07)

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