Bundesverwaltungsgericht
Fahrverbote wegen Feinstaub nur bei fehlendem "Aktionsplan"
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Revision eines Anwohners einer vielbefahrenen Straße in München statt. Dieser war vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit seinem Ansinnen gescheitert, von der Stadt München Maßnahmen zur Senkung der Feinstaubbelastung in dieser Straße zu erzwingen.
Die Kommune hatte individuelle Schutzmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass zuerst der Freistaat Bayern einen Aktionsplan gegen Feinstaub beschließen müsse. Diese Position bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Zur Begründung erklärte es, solange der Freistaat Bayern seiner Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans nicht nachkomme, dürften Kommunen Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht unterlassen. (Az: BverwG 7 C 36.07)
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Am 27. Sep. 2007 unter:
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