Freizügigkeit

Frühere Ausweisungen von EU-Bürgern haben Bestand

Vor dem 1. Januar 2005 aus Deutschland ausgewiesene EU-Bürger haben auch nach der Änderung des Ausländerrechts keinen Anspruch auf Wiedereinreise in die Bundesrepublik. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 4. September in Leipzig und klärte damit eine seit Jahren anhaltende Rechtsunsicherheit. Geklagt hatte ein französischer Bürger, der 1995 nach mehreren Straftaten aus Trier ausgewiesen worden war.

Nachdem das deutsche Ausländerrecht 2005 reformiert wurde, klagte er auf Wiedereinreise nach Deutschland, was die Stadt Trier aber ablehnte.

Die Bundesrichter legten jetzt fest, dass sogenannte Altausweisungen von vor 2005 generell Bestand haben. Dies verstößt nach Auffassung der Richter des 1. Senats auch nicht gegen das Freizügigkeitsgesetz der EU. Unionsbürger haben aber auch weiterhin einen Anspruch auf eine zeitliche Befristung eines verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots. (AZ: BVerwG 1 C 21.07 - Urteil vom 4. September 2007)

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