Soldat im Urlaub

Arbeitslose dürfen Autos im Wert von 7500 Euro besitzen

Hartz-IV-Empfänger dürfen nicht nur Schrottautos fahren: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied am 6. September, dass Autos bis zu einem Verkehrswert von 7500 Euro als angemessen gelten müssen. Der Besitz eines solchen Fahrzeugs stehe der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht entgegen. Nur der Anteil des Werts, der über diesem Freibetrag liege, sei bei der Bedürftigkeitsprüfung als Vermögen anzurechnen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Grenze bislang bei 5000 Euro gezogen

Geklagt hatte ein 49-jähriger Reservesoldat der Bundeswehr aus Speyer, der im Frühjahr 2005 zwischen zwei Auslandseinsätzen für anderthalb Monate Arbeitslosengeld II beantragt hatte. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Deutsche Weinstraße lehnte das ab und verwies dabei unter anderem auf den damals vier Jahre alten Seat Leon des Klägers. Das Auto habe einen Wert von 9600 Euro und sei damit unangemessen. Der Mann könne stattdessen auch Bus und Bahn benutzen.

Anders als die Vorinstanzen gaben Deutschlands oberste Sozialrichter der Klage des Hauptfeldwebels statt. Bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze orientierten sie sich an den Vorgaben für die Integration behinderter Menschen ins Arbeitsleben: Danach sind 9500 Euro nötig, um ein Auto für die Fahrt zur Arbeit zu erwerben. Das könne man auf die Grundsicherung nach dem Hartz-IV-Gesetz übertragen.

Allerdings sei dieser Betrag etwas abzusenken, weil der Lebensstandard von Arbeitslosengeld-II-Empfängern nach dem Willen des Gesetzgebers nur dem der unteren 20 Prozent der Gesellschaft entsprechen soll.

Das Urteil war die erste Entscheidung des neu geschaffenen 14. Senats des Bundessozialgerichts, der wegen der wachsenden Zahl der Hartz-IV-Verfahren zum 1. Juli zusätzlich eingerichtet worden war. In den ersten acht Monaten dieses Jahres sind bei dem Kasseler Gericht bereits 175 Rechtsstreits rund um das Arbeitslosengeld II eingegangen. Das sind mehr als doppelt so viele wie im gleichen Zeitraum des Vorjahrs. (Az.: B 14/7b AS 66/06 R)

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