"Wehrgerechtigkeit"

Gerichtsurteil zur Einberufung von Wehrpflichtigen

Wehrpflichtige, die ein kombiniertes Studium mit praktischer Berufsausbildung absolvieren, können auch noch nach Beginn dieser Ausbildung zum Wehrdienst eingezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 24. Oktober in Leipzig, dass eine solche duale Ausbildung wie ein Studium zu bewerten sei und die jungen Männer daher wie bei Studenten vorgesehen bis zum dritten Semester eingezogen werden dürfen.

Unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit müsse berücksichtigt werden, dass diese jungen Männer ansonsten gar nicht eingezogen würden, da sie nach Ende ihrer Ausbildung oftmals schon älter als 25 seien und daher über der Altersgrenze für Wehrpflichtige liegen, begründete der sechste Senat seine Entscheidung.

Geklagt hatten sieben Wehrpflichtige, die eine Ausbildung in einem dualen Studiengang absolvieren. Bei dieser Ausbildung laufen praktische Lehre und Studium parallel, wobei zwei Abschlüsse erreicht werden. Die Männer hatten die Rückstellung von der Einberufung vom Wehrdienst verlangt und in der ersten Instanz Recht bekommen, das Bundesgericht hob diese Urteile jetzt auf. (AZ: BVerwG 6 C 9.07)

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