Nichteheliche Beziehung
Karlsruhe prüft Umgangspflicht für Väter nichtehelicher Kinder
Auf Antrag der Mutter des Achtjährigen ordnete das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in zweiter Instanz an, dass der Vater Umgang mit dem Kind haben müsse. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) habe ein Kind ein Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater und der Vater die entsprechende Pflicht. Der Kontakt solle in Anwesenheit eines fachkundigen Dritten stattfinden, der vom Jugendamt zu bestimmen sei. Für den Fall der Verweigerung des Umgangs drohte das Oberlandesgericht dem Vater ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro an.
Dagegen wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde. Die Zwangsgeldandrohung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Gesetzgeber habe zwar den Elternteilen aufgegeben, Umgang mit den Kindern zu führen. Diese "moralische Verpflichtung" sei jedoch nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar.
Zu der Verhandlung vor dem Ersten Senat wird Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) als Vertreterin der Bundesregierung erwartet. Mit dem Urteil ist erst im nächsten Jahr zu rechnen.
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Am 20. Nov. 2007 unter:
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