BND zur Auskunft verpflichtet
Geheimdienst unterliegt in "Präzedenzfall" gegen Journalisten
Die Affäre schlug 2005 und 2006 hohe Wellen, der BND lehnte jedoch den Wunsch auf Akteneinsicht Försters weitestgehend ab.
Der Prozessvertreter des BND sprach am 28. November vor dem Bundesverwaltungsgericht von einem "Präzedenzfall", den die Behörde vermeiden wolle. Sachlich stehe einer Einsicht in die Akten Förstern nichts im Wege. Während der Verhandlung hatte der BND auf seiner Sonderrolle unter den deutschen Geheimdiensten beharrt. Die spezifische Aufgabe des BND im Ausland rechtfertige eine Privilegierung bei der Herausgabe von Akten im Unterschied zu Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst MAD.
Der Anwalt des Klägers, Dominik Höch, hatte hingegen ins Feld geführt, die Privilegierung des BND sei sachlich nicht zu begründen und ruhe lediglich auf einer ungenauen Formulierung im Gesetz. "Der BND stellt dem Auskunftsersuchen unseres Mandanten nichts entgegen", sagte der Anwalt. Es gebe keinen Grund, weshalb der BND besser gestellt werden sollte als andere Geheimdienste.
Dieser Sichtweise schloss sich im Wesentlichen auch das Bundesverwaltungsgericht an, das in erster und letzter Instanz zuständig war. Zwar sei im Bundesnachrichtendienstgesetz nur die Rede von einer Speicherung von Informationen in Dateien. In Anbetracht des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung müsse dies jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass mit Dateien auch personenbezogene Papierakten gemeint seien. Eine Auskunft könne nur dann verwehrt werden, wenn dadurch eine Gefährdung der geheimdienstlichen Aufgaben zu erwarten sei, schränkten die Richter ein.
(AZ: BVerwG 6 A 2.07 - Urteil vom 28. November 2007)
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Am 28. Nov. 2007 unter:
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