BND zur Auskunft verpflichtet

Geheimdienst unterliegt in "Präzedenzfall" gegen Journalisten

Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist in der Affäre um die Bespitzelung von Journalisten vor Gericht gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verurteilte den Geheimdienst am 28. November dazu, einem bespitzelten Journalisten der "Berliner Zeitung" umfassenden Einblick in die Akten zu gewähren. Der BND hatte dies bislang abgelehnt und ihn lediglich in seine elektronische Personalzentraldatei blicken lassen. Der Journalist Andreas Förster sprach von einem "Sieg auf ganzer Linie". Er habe das Urteil "mit großer Freude" vernommen. Förster war zwischen 2001 und 2005 bespitzelt worden. Die BND-Affäre reicht jedoch weiter zurück, bereits in den 1990er Jahren hatte der Geheimdienst zahlreiche Journalisten auf der Suche nach einer undichten Stelle innerhalb der Behörde ins Visier genommen.

Die Affäre schlug 2005 und 2006 hohe Wellen, der BND lehnte jedoch den Wunsch auf Akteneinsicht Försters weitestgehend ab.

Der Prozessvertreter des BND sprach am 28. November vor dem Bundesverwaltungsgericht von einem "Präzedenzfall", den die Behörde vermeiden wolle. Sachlich stehe einer Einsicht in die Akten Förstern nichts im Wege. Während der Verhandlung hatte der BND auf seiner Sonderrolle unter den deutschen Geheimdiensten beharrt. Die spezifische Aufgabe des BND im Ausland rechtfertige eine Privilegierung bei der Herausgabe von Akten im Unterschied zu Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst MAD.

Der Anwalt des Klägers, Dominik Höch, hatte hingegen ins Feld geführt, die Privilegierung des BND sei sachlich nicht zu begründen und ruhe lediglich auf einer ungenauen Formulierung im Gesetz. "Der BND stellt dem Auskunftsersuchen unseres Mandanten nichts entgegen", sagte der Anwalt. Es gebe keinen Grund, weshalb der BND besser gestellt werden sollte als andere Geheimdienste.

Dieser Sichtweise schloss sich im Wesentlichen auch das Bundesverwaltungsgericht an, das in erster und letzter Instanz zuständig war. Zwar sei im Bundesnachrichtendienstgesetz nur die Rede von einer Speicherung von Informationen in Dateien. In Anbetracht des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung müsse dies jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass mit Dateien auch personenbezogene Papierakten gemeint seien. Eine Auskunft könne nur dann verwehrt werden, wenn dadurch eine Gefährdung der geheimdienstlichen Aufgaben zu erwarten sei, schränkten die Richter ein.

(AZ: BVerwG 6 A 2.07 - Urteil vom 28. November 2007)

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