Einkommen der Kinder
Kindergeld darf nicht auf Sozialhilfe angerechnet werden
Mit dem Urteil sorgte Deutschlands oberstes Sozialgericht dafür, dass Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - also von Sozialhilfe - und von Arbeitslosengeld II gleich behandelt werden. Denn beim Arbeitslosengeld II gilt Kindergeld grundsätzlich als Einkommen der Kinder. Bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen eines Hartz-IV-Antrags darf es darum nicht als bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Die Kasseler Richter werteten das Kindergeld als "Durchlaufposten": Zwar werde es den Eltern überwiesen, doch es dürfe von ihnen nicht für den eigenen Unterhalt verwendet werden. Es sei daher nicht als Einkommen zu sehen.
(Az.: B 8/9b SO 23/06 R).
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Am 11. Dez. 2007 unter:
justizStichworte:
« Kostenlose Heimverpflegung führt zu niedrigerer Sozialhilfe
Keine Kritik von Merkel an Managergehältern vor Arbeitgebern »
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