"Keine gesteigerte Unterhaltspflicht"
Für Ehegattenunterhalt keine Verbraucherinsolvenz nötig
2005 hatte der BGH entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger gegenüber seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich durch Einleitung einer Verbraucherinsolvenz laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten verschaffen muss. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber seien Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
Im Verhältnis zu getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sei dies aber anders, weil hier in der Regel die verfassungsrechtlich geschützte, allgemeine Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang habe.
Bei der Verbraucherinsolvenz müssen die Verschuldeten unter Aufsicht eines Treuhänders alles verpfänden, was sie noch besitzen. Anschließend müssen sie sechs Jahre lang ihr pfändbares Einkommen an die Gläubiger zahlen.
(AZ: XII ZR 23/06 - Urteil vom 12. Dezember 2007)
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Am 12. Dez. 2007 unter:
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