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Job-Center müssen Arbeitslosen auch geringe Fahrtkosten erstatten

Hartz-IV-Regelsatz von 11,50 Euro pro Tag

Die einen rechtfertigen ihre Millionengehälter. Die anderen müssen sich 3,52 Euro vor Gericht erstreiten, weil sie täglich nur 11,50 Euro zur Verfügung haben. Das Bundessozialgericht zeigte sich am 6. Dezember gegenüber den Armen gnädig. So müssen Job-Center müssen Arbeitslosen, die sie zum Beratungstermin vorladen, auch geringe Fahrtkosten erstatten. Bei der Festlegung einer Bagatellgrenze sei zu berücksichtigen, dass Empfänger von Hartz-IV-Leistungen nur sehr wenig Geld zur Verfügung hätten, befand am 6. Dezember das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14/7b AS 50/06 R). Mit dem Urteil gaben die höchsten deutschen Sozialrichter der Klage eines Mannes statt, der von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Stadt Augsburg die Erstattung von 3,52 Euro verlangt hatte.

Der Arbeitslosengeld-II-Empfänger war binnen eines Monats zweimal in die Behörde gebeten worden und hatte dafür Reisekosten von jeweils 1,76 Euro geltend gemacht - für Autofahrten von acht Kilometern.

Die ARGE wollte dagegen grundsätzlich keine Beträge unter sechs Euro auszahlen. "Diese Grenze ist angemessen", sagte die Vertreterin der Behörde bei der Verhandlung. "Die Erstattung ist ohnehin keine Verpflichtung, sondern eine Kann-Leistung."

Klägeranwalt Daniel Zeeb verwies dagegen auf die geringe Höhe des Hartz-IV-Regelsatzes von rund 11,50 Euro pro Tag. "Darin sind täglich 3,84 Euro für Lebensmittel vorgesehen." Auch niedrige Fahrtkosten müsse sich sein Mandant damit vom Munde absparen. "Das Einsparen von Verwaltungsaufwand darf nicht auf dem Rücken der Betroffenen geschehen", sagte der Rechtsanwalt. Das BSG schloss sich seiner Sichtweise an.