Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Stichprobe offenbart Datenschutzpannen bei DNA-Datei
Nach der Strafprozessordnung darf eine DNA-Probe nur in die DNA-Datei aufgenommen werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtigt wird und Widerholungsgefahr besteht. Oder es müssen mehrere minderschwere Delikte vorliegen, die in der Summe einer schweren Straftat gleichkommen. Weitere Voraussetzung für eine DNA-Untersuchung ist, dass der Betroffene schriftlich einwilligt oder ein Richter sie anordnet.
Zimmermann sagte, dass schätzungsweise mehr als 90 Prozent der Betroffenen ohne richterliche Überprüfung ihres Falls "freiwillig" einwilligen. Es bestehe die Gefahr, dass die Polizei die rechtlichen Voraussetzungen gar nicht mehr bis ins Detail prüfe, wenn ein Tatverdächtiger erst mal unterschrieben habe.
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Am 07. Dez. 2007 unter:
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