Rechtsstreit zwischen Bund und Kommunen
Grundsatzurteil zugunsten von Ost-Kommunen bei Grundstückverkäufen
Im konkreten Fall hatte die Stadt nach der Wende ein 370 Quadratmeter großes Grundstück an einen Eigenheimbesitzer verkauft. Auf diesem Areal habe vor 1952, als es in Volkseigentum überführt wurde, Erbbaurecht bestanden. Dafür habe der Rechteinhaber, der mit der Überführung in Volkseigentum faktisch enteignet worden sei, von der Bundesrepublik Entschädigung verlangen können. Deshalb sollte die Stadt Leipzig einen Anteil von 530 Euro aus dem Kaufpreis an den Entschädigungsfonds des Bundes abführen. In den Parallelverfahren gebe es zum Teil erheblich höhere Streitwerte, hieß es weiter.
(Az. BVerwG 5 C 19.07)
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Am 14. Feb. 2008 unter:
justizStichworte:
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