Keine Zusatzleistungen für heißes Wasser
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen notfalls kalt duschen
Geklagt hatte ein "Hartz-IV"-Empfänger aus Konstanz, von dessen Unterkunftskosten das zuständige Jobcenter ein Anteil von 27 Euro im Monat nicht übernehmen wollte. Denn in seiner Pauschalmiete seien neun Euro für die Warmwasserbereitung und 18 Euro für Strom enthalten.
Deutschlands oberste Sozialrichter erklärten eine solche Reduzierung der Leistungen zwar grundsätzlich für rechtens, beanstandeten aber die Höhe. Nach Angaben des Bundessozialministeriums seien im monatlichen Regelsatz insgesamt 20,74 Euro für Haushaltsenergie enthalten, davon 6,22 Euro für heißes Wasser, erklärte der Senat. Ein höherer Abzug sei daher nicht rechtmäßig.
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Am 27. Feb. 2008 unter:
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« Auch unfreiwillig Kinderlose müssen Pflege-Zuschlag zahlen
Hessen-SPD begründet Tolerierungs-Überlegungen »

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