Universitätskliniken
Chefärzte müssen angemessene Gebühr für Privat-Behandlung zahlen
Der Vorteilsausgleich sei gerechtfertigt, da die Chefärzte aus der Nutzung der Uniklinik einen Wettbewerbsvorteil gegenüber niedergelassenen Ärzten hätten. Denn die beamteten Ärzte könnten sich durch die Privatbelegung die Anziehungskraft einer Universitätsklinik zunutze machen, und dies auch, ohne ein unternehmerisches Risiko tragen zu müssen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
In dem konkreten Fall hatte sich ein Medizinprofessor der Universität Düsseldorf dagegen gewehrt, für eine Privatbehandlung mehr als die Hälfte der Einnahmen abführen zu müssen.
(AZ: BVerwG 2 C 27.06 - Urteil vom 27. Februar 2008)
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