Integration
Diakonisches Werk darf Bewerber nicht wegen Religion ablehnen
Das zur Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche gehörende Sozialwerk hatte die gebürtige Muslimin bei ihrer Bewerbung auf eine von Bund und EU fremdfinanzierte Stelle als Sozialpädagogin in einem Projekt zur beruflichen Integration von Migranten wegen ihrer Religion abgelehnt.
Das Sozialwerk hatte mit der Stellenausschreibung angegeben, als diakonische Einrichtung setze es die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus. Auf Nachfrage des Arbeitgebers hatte die Bewerberin mitgeteilt, sie sei gebürtige Muslimin, praktiziere aber keine Religion. Auf die Frage, ob sie sich den Eintritt in die Kirche vorstellen könne, sagte sie, sie halte dies nicht für nötig, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. Daraufhin wurde sie abgelehnt.
Nach Ansicht des Gerichts darf jedoch für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn es sich um eine Stelle im sogenannten verkündungsnahen Bereich handelt, wo das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht greife. Im vorliegenden Fall sei für die Stelle die Forderung nach einer Kirchenzugehörigkeit nicht gerechtfertigt.
(Aktenzeichen 20 Ca 105/07 vom 4. Dezember 2007)
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Am 05. Feb. 2008 unter:
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