Kapitalabfindung statt Unterhaltsverpflichtung
Bundesrat will Änderungen bei Erbrechtsreform
Im Mittelpunkt des Regierungsentwurfs steht die Modernisierung des sogenannten Pflichtteilrechts. Mit der Reform soll auf die zunehmende Zahl von Ehescheidungen und unverheirateten Paaren sowie Patchworkfamilien reagiert werden.
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers bislang auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie enterbt wurden. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe bleibt von der Reform unberührt.
Der Erblasser soll durch die Reform mehr Freiräume erhalten, über seinen Nachlass zu bestimmen. Die Gründe für den Entzug des Pflichtteils werden vereinheitlicht. Eine Enterbung soll künftig möglich sein, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahe stehenden Personen wie Stief- und Pflegekindern nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Bisher ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
Die Enterbung wegen "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts sind Neuerungen vorgesehen. So sollen Pflegeleistungen bei Erbstreitfällen besser berücksichtigt werden. Bislang geht ein pflegender Angehöriger oft leer aus, wenn der Erblasser im Testament keine Ausgleichsregelung getroffen hat.
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Am 14. Mär. 2008 unter:
politikStichworte:
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