Nebeneinkünfte erzielen
Arbeitslose können Autokosten nur eingeschränkt geltend machen
Doch nur wer das Fahrzeug tatsächlich benötige, dürfe die Ausgaben von dem Einkommen abziehen, das er persönlich neben den Sozialleistungen erziele. Arbeitslose Autofahrer, die über kein solches Nebeneinkommen verfügen, würden grundsätzlich leer ausgehen. Eine Anrechnung auf die Einkünfte des Ehepartners sehe das Gesetz nicht vor, befand das Gericht.
Geklagt hatte eine Rentnerin aus Bielefeld, die zusätzlich zu ihrer niedrigen Altersrente Sozialhilfe bezieht. Ihr Ehemann, der Arbeitslosengeld II bekommt und darüber hinaus kein Einkommen hat, ist Halter des gemeinsamen Autos. Die Frau verlangte darum, dass die Kosten des Familiengefährts mit ihrer Rente verrechnet werden sollten und ihr deshalb mehr Sozialhilfe zustehe. Das Sozialamt lehnte das ab, weil es sich nicht um "notwendige Ausgaben" für die Klägerin handele. Mit ihrem Urteil segneten Deutschlands oberste Sozialrichter dies wie die Vorinstanzen als rechtens ab.
(Az.: B 8/9b SO 11/06 R)
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