Berufsfreiheit
Anwälte dürfen Dienstleistungen im Internet versteigern
Der Fachanwalt für Familienrecht hatte im Januar 2004 mehrere Rechtsberatungen bei Ebay angeboten. Dabei handelte es sich um zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von 1 Euro sowie 75 Euro. Zudem bot er einen fünf Stunden umfassenden "Exklusivberatungsservice" mit einem Startpreis von 500 Euro an.
Die Rechtsanwaltskammer rügte ihn, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen im Internet "marktschreierische Werbung" sei. Das Anwaltsgericht Berlin bestätigte die Rüge.
Das Bundesverfassungsgericht sah aber keine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange. Es würden weder anwaltliche Berufspflichten vernachlässigt noch die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet. Dem Rechtsanwalt stehe es auch frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. "Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung", so die Karlsruher Richter.
Es liege auch keine marktschreierische oder unsachliche Werbung vor, weil nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon überhaupt Kenntnis nehme. Diese Angebote über eine solche "passive Darstellungsplattform" belästigten niemand.
(AZ: 1 BvR 1886/06 - Beschluss vom 19. Februar 2008)
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Am 04. Mär. 2008 unter:
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