"Kinder haben ein Recht auf Erziehung durch die Eltern"
Zwangsumgang zwischen Kindern und Eltern grundsätzlich verfassungswidrig
Eine Umgangspflicht darf dem Urteil zufolge grundsätzlich nicht zwangsweise - also mit einem Zwangsgeld - durchgesetzt werden. Dem Kind könnten "psychische Schäden" drohen, wenn es dem Elternteil begegnet, der es mit Widerwillen ablehnt. Es gebe dann "die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt".
Die Verfassungsbeschwerde eines Vaters aus Brandenburg an der Havel war damit erfolgreich. Ihm drohte ein Zwangsgeld von maximal 25.000 Euro, wenn er sich weiterhin weigern sollte, seinen heute neunjährigen, nichtehelichen Sohn zu sehen. Der verheiratete Mann hat zwei minderjährige Kinder aus der Ehe und zudem - aus einem Seitensprung - den neunjährigen Sohn. Er hat die Vaterschaft für den Jungen anerkannt und leistet Unterhalt.
Das Kind hat er aber noch nie gesehen, weil dies nach seiner Ansicht unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe führen würde. Nach Angaben seiner Anwältin empfindet er keine Bindung zu dem Jungen. Er hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil er sich durch die vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verfügte Zwangsgeldandrohung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte.
Das OLG - an das die Sache zurückverwiesen wurde - muss nun prüfen, ob dem Kind ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt werden muss. Das Verfassungsgericht sieht jedoch "Anlass für Zweifel", ob der von der Mutter beantragte Zwangsumgang "wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft".
Das Kind lebt seit anderthalb Jahren in einem Kinderheim der Stadt Brandenburg an der Havel und hat nur ab und zu Kontakt zu seiner Mutter, die nach eigenen Angaben finanzielle Probleme hat. Die Anwältin des Vaters rechnet damit, dass es wegen der besonderen Umstände dieses "absoluten Einzelfalls" letztlich nicht zu einem Zwangsgeld für ihren Mandanten kommen wird.
Ein Zwangsumgang darf dem Urteil zufolge nur dann durchgesetzt werden, wenn es im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte gibt, dass dies dem Kindeswohl dennoch dienen könnte. Dies sei umso wahrscheinlicher, je älter und gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung sei. Generell wird erst bei einem Alter von 14 Jahren von einer relativ stabilen Persönlichkeit ausgegangen. Als weiteres Kriterium nannten die Richter eine "Unbefangenheit des Kindes auch gegenüber Fremden".
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte das Urteil. Damit sei "das geltende Recht ausdrücklich bestätigt" worden. Gesetzlicher Handlungsbedarf bestehe daher nicht.
(AZ: BvR 1620/04 - Urteil vom 1. April 2008)
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Am 01. Apr. 2008 unter:
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