Rente von 88,23 Euro im Monat
Arbeitslose müssen auch ohne Rentenanspruch Lebensversicherung verkaufen
Die Anwältin des Klägers sah ihren Mandanten durch den vom Jobcenter geforderten Verkauf der Lebensversicherung "auf den Weg der Altersarmut verwiesen": Wenn er seine private Altersvorsorge aufgäbe, müsste er im Alter von Sozialhilfe leben.
Deutschlands oberste Sozialrichter wollten darin jedoch keinen Härtefall erkennen, der Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung der Arbeitslosen zur "Verwertung" ihres Vermögen zulässt. "Der Senat sieht allein in der beruflichen Biografie keine besondere Härte", sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching.
Empfänger von Arbeitslosengeld II dürfen derzeit pro Lebensjahr nur 150 Euro Erspartes plus 250 Euro für eine private Altersvorsorge besitzen. Lebensversicherungen gelten zudem nur dann als Altersvorsorge, wenn sie vor Beginn des Rentenalters nicht gekündigt werden können. Nur wer sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen und deshalb keinerlei Rentenansprüche hat, darf auch mehr Geld fürs Alter behalten.
Grundsätzlich müssen Arbeitslose vor dem Bezug von "Hartz IV"-Leistungen jedes Vermögen verwerten, das über den Freibeträgen liegt - es sei denn, der Verkauf wäre unwirtschaftlich. Bei Lebensversicherungen ist das nach der Rechtsprechung des BSG dann der Fall, wenn der mögliche Ertrag deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegt. Weil das im verhandelten Fall noch nicht überprüft worden ist, verwies der Senat das Verfahren zurück an das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen.
(Az.: B 14/7b AS 68/06 R)
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Am 15. Apr. 2008 unter:
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