"Missbrauch von Krankenkassenkarten"

Klinikpatienten müssen vor Behandlung Personalausweis vorzeigen

Krankenhäuser müssen künftig vor einer Behandlung die Identität ihrer Patienten prüfen. Andernfalls riskieren sie, kein Geld von der Krankenkasse zu bekommen, wie am Donnerstag (12. Juni) das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Kliniken dürften sich demnach anders als Arztpraxen nicht allein auf die Versichertenkarte verlassen, sondern müssen sich zusätzlich einen Lichtbildausweis zeigen lassen, befanden die Sozialrichter (Az.: B 3 KR 19/07 R).

Denn das Krankenhaus trage die Verantwortung, wenn es einen Missbrauch von Krankenkassenkarten nicht bemerke. Für die Behandlung von Patienten, die unbemerkt eine fremde Versichertenkarte vorgelegt hätten, gebe es kein Honorar von der Versicherung, urteilte der Senat.

Im konkreten Fall hatte sich ein nicht krankenversicherter Mann die Karte seines Freundes ausgeborgt, um sich in einem Duisburger Krankenhaus eine Analfistel entfernen zu lassen. Bei der Aufnahme gab er sich als der Karteninhaber aus und fälschte auch dessen Unterschrift. Der Betrug flog kurz darauf auf, weil der Versicherte krank wurde und die ausgeliehene Karte selbst brauchte. Daraufhin verlangte die Kasse die bereits gezahlten Behandlungskosten in Höhe von 4140 Euro vom Krankenhaus zurück - zu Recht, wie jetzt das BSG entschied.

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