Vielerorts übliche Praxis der Behörden
Arbeitslose WG-Bewohner dürfen nicht benachteiligt werden
Mit der Entscheidung gaben Deutschlands oberste Sozialrichter der Klage eines 53-Jährigen aus Schleswig-Holstein statt. Der Mann hatte zunächst allein in einer 60-Quadratmeter-Wohnung gewohnt. Die monatlichen Kosten von 240 Euro übernahm die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in voller Höhe. Nachdem der Kläger zusammen mit einer Mitbewohnerin eine WG in einer 580 Euro teuren Fünf-Zimmer-Wohnung mit Garten gegründet hatte, wollte ihm das Amt aber nur noch knapp 180 Euro im Monat zubilligen. "In einer Wohngemeinschaft entstehen nicht die Kosten, als wenn ich alleine wohne", erklärte der Vertreter der ARGE vor Gericht.
Der Senat wollte sich dieser Sicht nicht anschließen. Ein alleinstehender Arbeitsloser dürfe für seine Unterkunft grundsätzlich so viel Geld ausgeben, wie eine 50 Quadratmeter große Wohnung nach dem lokalen Mietspiegel koste. Dieser Maximalbetrag gelte auch dann, wenn sich ein "Hartz IV"-Empfänger für ein WG-Zimmer entscheide. (Az.: B 14/11b AS 61/06 R)
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Am 18. Jun. 2008 unter:
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