"Öffentliche Aufgaben"
Zwangsmitgliedschaft in Ärztekammer zulässig
Zur Begründung seiner Forderung hatte der Mediziner angeführt, eine solche Zwangsmitgliedschaft zum Zwecke der Berufsausübung sei mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht zu vereinbaren. Die Ärztekammer lehnte den Antrag ab, dagegen klagte der Arzt beim Verwaltungsgericht.
Die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband wie der Ärztekammer berühre nicht den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, entschied das Gericht. Dieses Recht gelte für private oder gewerkschaftliche Zusammenschlüsse, die auf der Basis von Freiwilligkeit erfolgten. An dieser Freiwilligkeit fehle es aber bei Berufskammern.
Nach Auffassung des Gerichtes verletzt die Zwangsmitgliedschaft den Kläger auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Gründung von beruflichen Zwangsverbänden und die Inanspruchnahme als die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in derartigen Zwangskorporationen sei zulässig, wenn diese öffentlichen Aufgaben dienten. Am Funktionieren von Ärztekammern bestehe zudem ein "gesteigertes Interesse".
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