Keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung
Ex-Partner zahlen oftmals länger Betreuungsunterhalt an alleinerziehende Mütter
Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts für eine Mutter eines nichtehelichen Kindes sei um so eher möglich, je mehr die Beziehung "einer Ehe vergleichbar war". Dies könne bei "längerem Zusammenleben" der Fall sein oder, wenn ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden habe.
Zudem äußerte sich der BGH auch zur Erwerbspflicht Betroffener. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, führe dies "nicht notwendig" dazu, dass die Mutter die Pflicht habe, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Denn eine Vollzeitarbeit könne zusätzlich zur Betreuung des Kindes insbesondere in den Abendstunden zu einer übermäßigen Doppelbelastung der Mutter führen. Ob sich hier Fallgruppen bilden lassen, die nach dem Alter des Kindes pauschaliert werden können, sei noch zu prüfen.
Das Urteil ist für zahlreiche alleinerziehende Mütter - und in selteneren Fällen auch für betreuende Väter kleiner Kinder - bedeutsam. Sie mussten sonst in der Regel nach den drei Jahren Betreuungsunterhalt Vollzeit arbeiten, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die seit Januar 2008 geltende Neuregelung zum Betreuungsunterhalt war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden, das die Gleichstellung geschiedener und nicht verheirateter Mütter verlangt hatte. Seitdem bekommen Mütter nach einer Trennung grundsätzlich für drei Jahre Betreuungsunterhalt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Unklar war bislang, in welchen Fällen eine Verlängerung möglich ist.
Vor der Neuregelung konnten Nichtverheiratete in der Regel nur drei Jahre lang Betreuungsunterhalt beanspruchen, Geschiedene hingegen acht und mehr Jahre. Das jetzige Urteil habe wegen der erfolgten weitgehenden Angleichung "auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts", betonte der 12. Zivilsenat des BGH.
Dem neuen Unterhaltsrecht zufolge ist eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts dann möglich, wenn dies "der Billigkeit entspricht". Das heißt, wenn es angemessen ist. Diese sehr offene Vorschrift legte der BGH nun aus und präzisierte sie damit.
Der konkrete, vorliegende Fall wurde an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Die Mutter eines 2001 geborenen nichtehelichen Kindes will erreichen, dass ihr Ex-Partner nicht nur drei Jahre lang, sondern "unbefristet" Betreuungsunterhalt zahlen muss. Das Paar lebte mehrere Jahre zusammen und hat außer dem heute siebenjährigen Kind auch noch eine zehnjährige gemeinsame Tochter.
Das OLG hatte der Frau rückwirkend Betreuungsunterhalt bis zum sechsten Lebensjahr des jüngsten Kindes zugesprochen, und zwar in einer Höhe von 216 Euro monatlich. Die Frau fordert von ihrem Ex-Partner jedoch 1335 Euro Unterhalt pro Monat. Vor der erneuten Entscheidung über die Höhe des Unterhalts muss das OLG nun zunächst noch genaue Feststellungen zu den tatsächlichen Lebens- und Einkommensverhältnissen der Klägerin und ihres Ex-Partners treffen.
(AZ: XII ZR 109/05 - Urteil vom 17. Juli 2008)
Zeige Deinen Kontakten bei Google und Facebook, dass Dir dieser Beitrag gefällt!
Am 17. Jul. 2008 unter:
politikStichworte:
« Gelöbnis-Gegner sollen nicht vor Reichstag ziehen
EU-Etat sinkt um 4,7 Prozent - Ausgaben 2009 bei 115 Milliarden Euro »

Suchmachinenoptimierung
Wir optimieren Ihre Webseite. Mehr relevante Besucher = Mehr Umsatz. Lesen Sie mehr über unsere Stärken
Unterstützen Sie uns, damit wir ohne störende Werbung gelesen werden können. Ihre freie kostenlose Internetzeitung!
Setzen Sie Banner und Links auf Ihre Seite. Bookmarken Sie uns, und helfen Sie so mit der Verbreitung der wichtigen Inhalte.
Wir suchen Journalisten bzw. Autoren, die Lust haben, die Internet-Zeitung ngo-online gemeinsam zu einer starken Alternative zu den Mainstream-Medien aufzubauen. Machen Sie mit ..MITMACHEN
Platzieren Sie
Ihre Werbung hier
- DIE LINKE im Führungschaos | Parteitag Göttingen 2012 Hintergrundbericht
- Erneuerbare-Energien: Solarprogramm für den Iran
- Globalisierung: Occupy gegen den Kapitalismus
- Wellness: Nordic Walking wird Sie begeistern
- Gewerkschaften verhindern Arbeitskampf
- DIE LINKE: Warum Sahra Wagenknecht die Richtige ist
- ESSO: Milliarden mit schwarzen Gold | Profit um jeden Preis
- SPD und Piratenpartei zum Urheberrecht
- Wellness durch Yoga Übungen
- Depression: Symptome, Test und Hilfe bei Depressionen
