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Kürzung der Erwerbsminderungsrente laut Bundessozialgericht rechtmäßig

Uneinige Sozialrichter

Die 2001 eingeführte Kürzung der Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten ist rechtens. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) sieht in einem am Donnerstag in Kassel veröffentlichten Urteil für die geltende Praxis, die Renten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten zu mindern, eine "ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage". Die von der rot-grünen Bundesregierung beschlossene Reform sieht unter anderem Leistungskürzungen von bis zu 10,8 Prozent vor, wenn Invaliden die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Dem Urteil ging ein jahrelanger Streit auch unter den obersten deutschen Sozialrichtern voraus.

Während der 5a-Senat des Kasseler Gerichts im Januar erklärte, dass er solche Rentenabschläge für rechtmäßig hält, hatte ein anderer BSG-Senat darin 2006 einen Verstoß gegen Gesetz und Verfassung gesehen.

Das damalige Urteil war von der Rentenkasse nicht als allgemeingültig anerkannt worden. Seine Umsetzung hätte nach Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums Mehrkosten von 500 Millionen Euro pro Jahr bedeutet.

Das Kasseler Gericht verwies in seinem aktuellen Urteil ferner auf den Zusammenhang zur Verlängerung der Zurechnungszeit. Denn die geltende Regelung sieht vor, dass die Leistungen für jüngere Rentner so berechnet werden, als hätten sie schon bis zu ihrem 60. Geburtstag Beiträge gezahlt.

Einen Verstoß gegen die Verfassung sah der 5. Senat nicht. Nachdem Altersrentner bei früherem Renteneintritt wesentlich höhere Abschläge hinzunehmen hätten, seien Kürzungen bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen sei, urteilten die Richter.

(Aktenzeichen: B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R, B 5 R 140/07 R)

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