Urteil nicht rechtskräftig

"Hartz IV"-Empfänger muss Telefonanschluss selbst zahlen

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hat nach Ansicht des Dresdner Sozialgerichtes keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für einen Telefonanschluss. Diese Leistung sei nicht in der sogenannten Erstausstattung einer Wohnung enthalten, teilte das Gericht am Freitag (29. August) mit Verweis auf ein Urteil von Anfang August mit. Geklagt hatte ein 50-jähriger Asylbewerber aus Afghanistan, der nach dem Umzug in eine eigene Wohnung von der Arge Dresden eine Beihilfe für die Erstausstattung in Höhe von 737 Euro erhalten hatte.

Nach Ansicht der Kammer erstreckt sich die Beihilfe ausschließlich auf den Erwerb von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten. Ein Telefonanschluss zähle jedoch nicht dazu. Die Erstausstattung sei kein umfassendes Startpaket. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Az.: S 6 AS 1786/06)

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