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Auch freigestellte Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig

Gehaltsliste

Arbeitnehmer sind auch bei einer Freistellung von der Arbeit noch sozialversicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch (24. September) in Kassel klargestellt. So lange Beschäftigte auf der Gehaltsliste ihres Unternehmens stehen, müsse der Arbeitgeber für sie Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das gelte auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seiner Freistellung etwa im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens selbst zugestimmt habe, entschied das Gericht (Az.: B 12 KR 22/07 R).

Im konkreten Fall hatte der ehemalige Betriebsratsvorsitzende einer Krankenkasse geklagt, der sich mit seinem Arbeitgeber überworfen hatte und gekündigt worden war. Vor dem Arbeitsgericht handelte er daraufhin aus, dass er trotz sofortiger Aufgabe seiner Tätigkeit weitere zehn Monate voll bezahlt werden sollte. Die Kasse wollte für ihn während dieser Freistellung jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen - zu Unrecht, wie das BSG meinte.

Mit dem Urteil knüpften Deutschlands oberste Sozialrichter an ihre bisherige Rechtsprechung an. Für die Sozialversicherungspflicht spiele es grundsätzlich keine Rolle, ob tatsächlich noch eine Arbeitsleistung erbracht werde, erklärte der Senat. Die Vorinstanzen hatten das zum Teil noch anders gesehen.

Auch im zweiten verhandelten Fall hatten sie zunächst zugunsten der Unternehmen entschieden: Ein Beschäftigter hatte im Zuge eines Altersteilzeitmodells eigentlich noch einige Jahre arbeiten sollen, war dann aber von der Tätigkeit komplett freigestellt worden. Das BSG bewertete jedoch auch diese Nicht-Arbeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Az.: B 12 KR 27/07 R).

Anders stuften die Kasseler Bundesrichter dagegen ein sogenanntes Übergangsgeld ein, das ein Fluglotse nach dem Ende seines aktiven Dienstes bekommt. Der 58-Jährige kann seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr machen, wird aber von der Deutschen Flugsicherung bis zur Rente weiter versorgt. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Piloten. Das BSG sah in diesen Leistungen kein sozialversicherungspflichtiges Vorruhestandsgeld, da sich der Mann nicht zu einem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verpflichten musste (Az.: B 12 R 10/07 R).

Ein Arbeitszeugnis beim vorzeitigem Ausscheiden ist wichtig. Machen Sie sich sachkundig. Als Arbeitnehmer haben Sie ein Recht auf ein umfassendes Arbeitszeugnis.