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BGH bestätigt Systemwechsel bei privater Zusatzrente

Öffentlicher Dienst

Der Bundesgerichtshof hat den seit 2002 geltenden Systemwechsel bei der Berechnung der privaten Zusatzrente im öffentlichen Dienst bestätigt. Die Regelung stelle einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich dar, entschied der BGH am Mittwoch (24. September) in Karlsruhe. Das Grundsatzurteil betrifft rund 200.000 "rentennahe" Versicherte.

Ein heute 67-jähriger Rentner hatte gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Sitz in Karlsruhe geklagt. Er sah in der geänderten Berechnungsgrundlage in Form eines Punktesystems eine persönliche Schlechterstellung gegenüber der alten, auf das Endgehalt bezogenen Regelung.

Rückwirkend zum 31. Dezember 2001 und auf Grundlage einer Tarifeinigung hatte die VBL ihr Versorgungssystem für die private Zusatzrente umgestellt. Das Punktemodell ist auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtet und unterscheidet zwischen rentenfernen und rentennahen Versicherten. Rentennah sind jene Beitragszahler, die bis zum 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die vor der Umstellung geleisteten Beiträge rentennaher Versicherter wurden durch "Startgutschriften" auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wurde von einem Rentenantritt nach 63 Jahren ausgegangen.

Der 1941 geborene Kläger erhielt ebenfalls eine solche Gutschrift, die in seinem Fall 593 Euro pro Monat betrug. Diesen Betrag stufte er jedoch als zu gering ein und forderte stattdessen 753 Euro. Die Neuregelung führte seiner Ansicht nach zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte.

Dem widersprach nun der BGH und bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom Mai 2007. Das OLG hatte entschieden, dass angesichts des steigenden Kostendrucks im öffentlichen Dienst das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nicht gefährdet sei. Der BGH betonte, mit der Gewährung von Startgutschriften hätten die Tarifvertragsparteien "dem erhöhten Schutzbedürfnis der rentennahen Versicherten Rechnung getragen".

(AZ: IV ZR 134/07 - Urteil vom 24. September 2008)