Hausbau
Eigenheimzulage mindert Hartz-IV-Anspruch nicht
Geklagt hatte ein Erwerbsloser aus dem Raum Iserlohn, der mit seinem Sohn in einem überwiegend von ihm selbst gebauten Haus lebt. Nachdem ihm im Februar 2005 für zwei Jahre 5112 Euro Eigenheimzulage überwiesen worden waren, strich ihm das örtliche Jobcenter das Arbeitslosengeld II. Da der Mann die Subventionen nicht zur Finanzierung seiner eigenen vier Wände benötige, sei das Geld frei verfügbar und könne für den Lebensunterhalt benutzt werden, meinte die Behörde.
Der Kläger machte dagegen geltend, dass er das Geld benötige, um sein noch nicht verputztes Haus mit einem Außenputz versehen zu können. Wie die Vorinstanzen befand das BSG, dass die Eigenheimzulage auch unter diesen Umständen nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe.
Der Senat verwies das Verfahren allerdings zurück an das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen, weil ihm Nachweise über die tatsächliche Verwendung der Zulage wie Quittungen oder Kostenvoranschläge fehlten.
Mit der Eigenheimzulage hatte die Bundesregierung die Schaffung von selbstgenutztem Wohnraum fördern wollen. Häuslebauer konnten acht Jahre lang jährliche Zuschüsse von bis zu 2556 Euro bekommen. Seit dem 1. Januar 2006 werden die Subventionen aber nur noch gezahlt, wenn Bauantrag oder Kaufvertrag aus der Zeit vor diesem Stichtag datieren.
(Az.: B 4 AS 19/07 R)
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Am 30. Sep. 2008 unter:
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