Keine Sozialleistungen für Trennungskinder
Auch Patchworkfamilien gelten bei "Hartz IV" als Bedarfsgemeinschaft
Geklagt hatte eine 15-Jährige aus Hamm in Westfalen, die mit ihrer Mutter und deren neuem Freund in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Bis Ende Juli 2006 bekam sie Arbeitslosengeld II, weil ihre Mutter sie nicht finanziell unterstützen konnte. Das Einkommen ihres "Stiefvaters" wurde zwar bei der Mutter, aber nicht bei ihr berücksichtigt. Die Gesetzesänderung, mit der dem Mädchen die Sozialleistungen schließlich gestrichen wurden, griff Rechtsanwalt Burkhard Großmann als verfassungswidrig an.
"Das Kind muss ein Leben in absoluter Unsicherheit führen", sagte der Anwalt in der Verhandlung vor dem BSG. "Wie das Kind zu seinem Existenzminimum kommt, interessiert keinen mehr." Denn auch wenn der Gesetzgeber annehme, dass in solchen Fällen üblicherweise der Lebensgefährte für das Kind seiner Partnerin aufkommt, gebe es dazu keinerlei Verpflichtung: "Er könnte zahlen, muss aber nicht." Außerdem sei es ungerecht, wenn der Mann das Mädchen zwar unterstützen soll, ihm dafür vom Finanzamt aber kein Steuerfreibetrag gewährt wird - weil es nicht seine eigene Tochter ist.
Der Senat erkannte in der Neuregelung jedoch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er "typisierend unterstellt" habe, dass auch in einer Patchworkfamilie der Unterhalt der Kinder gewährleistet sei. Das Existenzminimum sei zudem garantiert, weil die Tochter ja Unterhaltsansprüche gegen die Mutter durchsetzen könnte. Und wenn sich Paare neu zusammenfinden, dürften die Kosten für den Nachwuchs nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden, sagte Senatsvorsitzender Wolfgang Spellbrink: "Es gibt kein Recht auf kinderfreie Partnerwahl."
(Az.: B 14 AS 2/08 R)
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Am 13. Nov. 2008 unter:
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