"Schwarzer Tag für die Grundrechte"
Bundesrat billigt weitreichende polizeiliche Befugnisse für das BKA
Dem Vermittlungsergebnis zufolge muss die Online-Durchsuchung auch in Eilfällen von einem Richter angeordnet werden.
Mit dem Gesetz wird sich voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen müssen. Schon vor der Bundesrats-Entscheidung hatte der frühere Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) angekündigt, dagegen in Karlsruhe klagen zu wollen. Der Grünen-Innenexperte Wolfgang Wieland bekräftigte, dass auch die Mitglieder seiner Fraktion gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerden einlegen werden.
Schäuble verteidigte die Neuregelungen als "wichtigen Beitrag für die innere Sicherheit" Deutschlands. Mit dem Gesetz bekomme das BKA "endlich die für eine erfolgreiche Bekämpfung des internationalen Terrorismus so wichtige Aufgabe der Prävention, also der Gefahrenabwehr, einschließlich der hierfür erforderlichen Befugnisse". Dabei erhalte das BKA "im Wesentlichen nicht mehr, als was die Polizeien der Länder heute aufgrund der Länderpolizeigesetze längst dürfen".
FDP-Fraktionsvize Leutheusser-Schnarrenberger warf der großen Koalition vor, mit der Verabschiedung des Gesetzes "große verfassungsrechtliche Probleme" zu schaffen. Die Kritik am BKA-Gesetz sei "völlig berechtigt, weil die Kumulation an heimlichen Eingriffsbefugnissen die Grundrechte der Bundesbürger in bislang ungekanntem Ausmaß gefährdet".
Pau warnte, das Gesetz verändere "die Bundesrepublik gravierend zum Schlechteren". Hamburgs Justizsenator Till Steffen (GAL) nannte als zentralen Kritikpunkt einen "unzureichenden Schutz von den sogenannten Berufsgeheimnisträgern".
Roth bezeichnete es als "nicht hinnehmbar", dass das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten, Ärzten und Anwälten erheblich eingeschränkt werde und "diese nicht mehr vor nachrichtendienstlichen Ermittlungen geschützt" seien.
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Am 19. Dez. 2008 unter:
justizStichworte:
« Forderung nach Umwandlung in öffentlich-rechtliche Universität
Auch Absicht auf Terror-Handlungen soll bestraft werden können »
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