"Gerechtfertigt und verhältnismäßig"
Karlsruhe billigt Abschläge für Frührentner
Außerdem seien mit dem vorzeitigen Rentenbezug "die Vorteile eines früheren Ruhestands" und ein "Zuwachs an individueller Freiheit im Alter" verbunden. Deshalb sei die dauerhafte Rentenkürzung bei früherem Renteneintritt auch sachgerecht.
Das Bundesverfassungsgericht entschied über Vorlagen des Bundessozialgerichts. Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren hatten vorzeitig eine Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach der Altersteilzeit-Regelung ab 60 Jahren beantragt. Sie erhalten deshalb eine gekürzte Rente.
Vier der fünf Kläger sind zwar vor Januar 1942 geboren, ihnen fehlte jedoch für einen günstigeren Rentenbezug die Voraussetzung von 45 Pflichtbeitragsjahren.
Die Karlsruher Richter halten es auch für rechtens, dass Pflichtversicherte, die vor Januar 1942 geboren sind und 45 Beitragsjahre eingezahlt haben, beim Rentenbezug gesetzlich begünstigt werden. Die Privilegierung solcher Versicherten sei durch deren "dauerhafte und berechenbare Beitragsleistung" gerechtfertigt.
Die Pflichtversicherten seien "die tragende Säule" der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit ihren Beiträgen könne die Rentenversicherung "kalkulierbar rechnen" - anders als bei freiwillig Versicherten.
Der Umfang von Versicherungszeiten sei in der gesetzlichen Rentenversicherung seit jeher ein Faktor, der die Berechnung der Renten bestimme, betonte das Gericht. Auch eine Versicherungszeit von 45 Jahren sei in der Rentenversicherung als Berechnungsfaktor "nicht unüblich". Dabei diene der sogenannte "Eckrentner" als Vergleichsgröße, um die Entwicklung der Rentenhöhen über die Jahre verfolgen zu können.
Der "Eckrentner" ist eine für statistische Zwecke erfundene Musterperson. Er hat das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre lang mit seinem Durchschnittsverdienst in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Verdienst entspricht dabei jeweils dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.
(AZ: 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - Beschluss vom 11. November 2008)
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